Beilage 1410/2008 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode Bericht des Bauausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008) [Landtagsdirektion: L-220/11-XXVI, mit erledigt Beilage 1271/2007] A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

Die vorliegende Novelle dient - gemeinsam mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2008 - der Umsetzung der Bestimmungen des baurechtlich relevanten Teils der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003, der sogenannten "EU-Gebäuderichtlinie".

Diese Richtlinie geht von einem umfassenden Ansatz zur "Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz" aus. Dabei wird die Energiemenge betrachtet, die veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung eines Gebäudes, vor allem was die Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung betrifft, gerecht zu werden.

Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf den Energieausweis für Gebäude, den das Oö. Bautechnikgesetz auch schon bisher vorsah, der allerdings lediglich auf den Heizwärmebedarf abgestellt war. Form, Inhalt und Berechnungsmethodik eines richtlinienkonformen Energieausweises sind in der im April 2007 vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegebenen Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz" zusammengefasst. Dabei handelt es sich um ein österreichweit akkordiertes technisches Regelwerk, das mit einer vorgesehenen Verordnungsermächtigung in der Folge von der Landesregierung (ganz oder in Teilen) für verbindlich erklärt werden kann. Notwendige Adaptierungen von anderen energietechnischen Bestimmungen legen eine komplette Neufassung des - nunmehr mit "Energieeinsparung und Wärmeschutz" übertitelten - Hauptstücks IIIa. nahe.

Darüber hinaus sind lediglich Änderungen zur sachgerechteren Abgrenzung von Betriebsbauten mit Hochhäusern hinsichtlich der bautechnischen Anforderungen sowie eine Abstellplätze für Fahrräder sowie Nebengebäude zum Abstellen von Fahrrädern betreffende Klarstellung im Zusammenhang mit der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2006 vorgesehen.

 

II. Kompetenzgrundlagen

Das Baurecht fällt - mit wenigen Ausnahmen, die der vorliegende Gesetzentwurf nicht berührt - gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.

 

III. Finanzielle Auswirkungen

Aus dem Vollzug des Oö. Bautechnikgesetzes in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs wird dem Bund, dem Land Oberösterreich sowie den Gemeinden ein finanzieller Mehraufwand voraussichtlich nur insofern entstehen, als sie in ihrer Eigenschaft als potenzielle Bauwerber die mit dem "Energieausweis NEU" allenfalls verbundenen Mehrkosten - wie jeder andere private Bauwerber oder jede andere private Bauwerberin auch - zu tragen haben.

 

IV. EU-Konformität

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt - mit Ausnahme der Änderungen in Art. I Z. 5, 7 und 8 - gemeinsam mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2008 den baurechtlich relevanten Teil der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003, der sogenannten "EU-Gebäuderichtlinie", sowie durch Art. I Z. 16 auch den baurechtlich relevanten Teil der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, um.

 

B. Besonderer Teil

Zu Art. I Z. 1 (Inhaltsverzeichnis):

Die Anpassungen im Inhaltsverzeichnis ergeben sich aus der Neufassung des IIIa. Hauptstücks (vgl. auch Art. I Z. 9 und 11).

 

Zu Art. I Z. 2 (§ 2 Z. 28a):

Die Begriffsbestimmung des Heizwärmebedarfs wird künftig in den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinie 6 definiert; sie wird daher zur Vermeidung einer Doppelregelung aufgehoben.

 

Zu Art. I Z. 3 (§ 2 Z. 30a):

Die Begriffsbestimmung eines "konditionierten Gebäudes" beruht auf der entsprechenden Definition in den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2007.

 

Zu Art. I Z. 4 (§ 2 Z. 45):

Die Änderung der Begriffsbestimmung der "zentralen Heizungsanlage" auf "zentrale Wärmebereitstellungsanlage" sowie die weiters vorgenommene Änderung dienen lediglich der Anpassung an die aktuelle Terminologie in der Energietechnik (vgl. auch Art. 1 Z. 14). Klarstellend festzuhalten ist, dass der Begriff "Wärmebereitstellungsanlage" im vorliegenden Zusammenhang umfassend ist, weil er sowohl Übergabestationen als auch Heizungsanlagen (als Erzeuger) erfasst; in diesem Sinn ist vom Wort "bereitgestellt" auch die Erzeugung mit umfasst.

 

Zu Art. I Z. 5 (§ 6 Abs. 3):

Mit der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2006 wurden überdachte Abstellplätze für Fahrräder sowie Nebengebäude zum Abstellen von Fahrrädern hinsichtlich der Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen Garagen gleichgestellt (§ 6 Abs. 1 Z. 3a). Garagen werden jedoch nach dem geltenden § 6 Abs. 3 auch im Vorgarten hinsichtlich der Einhaltung von Abständen privilegiert. Es ist daher konsequent, wenn durch die geplante Änderung dieser Bestimmung die Gleichstellung von überdachten Fahrradabstellplätzen und Nebengebäuden für Fahrräder mit Garagen im Hinblick auf die Abstandsregelungen auch in jener Bestimmung ihren Niederschlag findet.

 

Zu Art. I Z. 6, 10, 11 und 19 (§ 24 Abs. 1 Z. 3, §§ 39a bis 39d und § 66):

Die neuen Abs. 1 und 2 des § 39a enthalten eine programmatische Grundsatzregelung über die energieeffiziente Planung und Ausführung von Gebäuden (vgl. bisher § 39a Abs. 1 und § 39d Oö. Bautechnikgesetz bzw. Art. 36 Abs. 1 und 2 der - bis dato allerdings nicht in Kraft getretenen - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften [Bericht des Bauausschusses 483 BlgOöLT XXVI. GP, S. 19f]). Abs. 3 entspricht vollinhaltlich dem bisherigen § 39a Abs. 2.

Die Neuformulierung des § 39b Abs. 1 bewirkt gegenüber der geltenden Gesetzesstelle keinerlei inhaltliche Änderung. Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 39b Abs. 5 Oö. Bautechnikgesetz. In welchen Fällen eine zentrale Heizungsanlage (nunmehr: Wärmebereitstellungsanlage) verpflichtend war, haben bisher die §§ 24 Abs. 1 Z. 5 und 39b Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz geregelt. Da Punkt 7.4 der OIB-Richtlinie 6 nunmehr eine inhaltlich vergleichbare Bestimmung enthält, können die beiden zuvor genannten Vorschriften entfallen. Die Ergänzung im Einleitungssatz des § 39b Abs. 2 dient der näheren Determinierung insbesondere auch im Hinblick auf § 9 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002.

Der bisherige § 39e Oö. Bautechnikgesetz entspricht wortgleich § 39c Abs. 1. In diese "Rauch- und Abgasfänge" regelnde Gesetzesstelle sollen aus systematischen Gründen auch die bisherigen Bestimmungen des § 39b Abs. 3 über die Verpflichtung zur Errichtung eines "Notrauchfangs" einfließen (Abs. 2).

§ 39d Abs. 1 verlangt nicht nur - wie die geltende Gesetzeslage - im Fall eines Neu-, Zu- oder Umbaus eines Gebäudes einen Energieausweis, sondern - in Entsprechung der "EU-Gebäuderichtlinie" - auch bei einer "umfassenden Sanierung eines Gebäudes" (vgl. dazu die Begriffsbestimmungen zu den OIB-Richtlinien, Ausgabe April 2007, auf die im Punkt 1 der OIB-Richtlinie 6 auch ausdrücklich verwiesen wird).

Mit § 39d Abs. 2 soll der Vorgabe des Art. 7 Abs. 3 der EU-Gebäuderichtlinie, der in bestimmten Fällen bei Gebäuden für "öffentliche Dienstleistungen" eine Kundmachung des Energieausweises verlangt, entsprochen werden; festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Diktion des § 2 Z. 7 ("Bauten für größere Menschenansammlungen") den diesbezüglichen Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie jedenfalls entsprochen wird. Nach den Intentionen der "EU-Gebäuderichtlinie" soll die Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz durch Anbringung der Energieausweise an gut sichtbaren Stellen unterrichtet werden. Dazu ist der Aushang in einer geeigneten Form und einem entsprechenden Format anzubringen. Zur Absicherung der Aushangpflicht wird letztlich noch normiert, dass der Energieausweis jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren zu erneuern ist; sollten sich entsprechende Voraussetzungen hinsichtlich des Gebäudes, die nicht ohnedies baubehördlich bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig sind und die die Gesamtenergieeffizienz wesentlich beeinflussen (z.B. Austausch des Heizsystems) bereits vor Ablauf dieser Frist ändern, ist - zur Gewährleistung des Aushangs eines entsprechend übereinstimmenden Energieausweises - auch in diesen Fällen der Energieausweis zu erneuern.

Die im § 39d Abs. 3 Z. 1 bis 4 angeführten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises entsprechen den im Punkt 9 der OIB-Richtlinie 6 normierten Ausnahmen. Hinsichtlich der im § 39d Abs. 3 Z. 5 bis 7 geregelten diesbezüglichen Ausnahmen vgl. insbesondere Art. 4 Abs. 3 der EU-Gebäuderichtlinie. Von der Ausnahmebestimmung des § 39d Abs. 3 Z. 1 sind auch die in der "EU-Gebäuderichtlinie" angeführten Baudenkmäler, soweit ihnen überhaupt Gebäudeeigenschaft zukommt, erfasst. Hinsichtlich der Diktion der Ausnahmebestimmung des § 39d Abs. 3 Z. 7 (Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen) vgl. insbesondere auch die Bestimmung des § 35 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994.

Die Regelungen des Abs. 4 über die Dauer der Gültigkeit des Energieausweises erweisen sich auf Grund der Vorgabe des Art. 7 Abs. 1 der EU-Gebäuderichtlinie als erforderlich. Zur Systematik des Energieausweises ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich dabei um ein einem "Gutachten" vergleichbares Instrument - ohne behördlichen Charakter - handelt (vgl. etwa auch den Wasserbefund im § 28 Abs. 2 Z. 5 i.V.m. § 23 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994). Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Erstellung eines Energieausweises (vgl. § 39d Abs. 1) ist dieser lediglich im Fall eines Verkaufs und einer In-Bestand-Gabe des Gebäudes (vgl. § 3 des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes - EAVG, BGBl. I Nr. 137/2006) sowie im Fall der Aushangpflicht gemäß § 39d Abs. 2 von rechtlicher Relevanz. Andernfalls besteht jedenfalls keine Verpflichtung zur (Neu-)Ausstellung eines entsprechenden Energieausweises.

Festzuhalten ist schließlich auch noch die Tatsache, dass im Fall einer neuerlichen Ausstellung des Energieausweises nach Ablauf von zehn Jahren in jenen Fällen, in denen keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen, und somit die Neuausstellung im Ergebnis quasi einer "Verlängerung" der Gültigkeitsdauer gleichkommt, die Kosten der Ausstellung des neuen Energieausweises klarerweise unter jenen liegen werden, die sich im Fall einer auch wesentliche inhaltliche Änderungen umfassenden Neuerstellung des Energieausweises ergeben werden.

 

Zu Art. I Z. 7 und 8 (§ 31 und § 32 Abs. 3):

In der Praxis nimmt die Bedeutung von Betriebsbauten, die auf Grund ihrer Höhe auch unter den Hochhausbegriff des § 2 Z. 29 fallen, zu. Für solche Fälle ordnet aber § 31 an, dass bei den besonderen Bauvorschriften des III. Hauptstücks jene Vorschriften maßgeblich sind, "die im Rahmen der allgemeinen Erfordernisse des § 3 die jeweils strengeren Anforderungen an die bauliche Anlage festlegen" (vgl. auch die inhaltlich gleichlautende Bestimmung des § 19 Oö. Bautechnikverordnung). Im Verhältnis von Hochhäusern zu Betriebsbauten erweist sich diese Rechtslage aber als überschießend und führt in der Praxis insbesondere im Hinblick auf die strengen Brandschutzvorschriften für Hochhäuser, die dem Schutz einer sich dort zu Wohn- oder Arbeitszwecken aufhaltenden größeren Anzahl von Personen dienen, zu Problemen. Dies insbesondere deshalb, weil sich in Betriebsbauten, die eine entsprechende Höhe erfordern (z.B. Gebäude für Kesselanlagen bei Heizkraftwerken), vielfach Personen nur in einem untergeordneten Umfang, etwa zu Kontroll- und Wartungsarbeiten, aufhalten. Dem soll mit der Ergänzung des § 31 abgeholfen werden, wonach für einen Betriebsbau, bei dem es sich gleichzeitig auch um ein Hochhaus handelt, nur die Betriebsbauten betreffenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen. § 32 Abs. 3 ist in diesem Zusammenhang entsprechend anzupassen.

Bei dieser Gelegenheit ist auch klarzustellen, dass Bürobauten definitionsgemäß keine Betriebsbauten sind, was zur Folge hat, dass für sie ab einer bestimmten Gebäudehöhe auch zukünftig die Bestimmungen über Hochhäuser gelten.

 

Zu Art. I Z. 12 (§ 41 Abs. 1):

Die Ausweitung der Bauerleichterungen auch auf die Bestimmungen des IIIa. Hauptstücks entspricht dem Erfordernis nach Ausnahmen von diesen Bestimmungen im Einzelfall und unter den im § 41 Oö. BauTG normierten Voraussetzungen.

 

Zu Art. I Z. 13 bis 18 (§ 64 Abs. 2 Z. 12, 14a, 15, 15a, 15b):

Die Möglichkeit, im Verordnungsweg bestimmte Anforderungen an "Lüftungs- und Klimaanlagen" vorzusehen, soll konsequenterweise entfallen, weil dieser Regelungsgegenstand systematisch zum Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 zählt (§ 64 Abs. 2 Z. 12). Daneben erweisen sich Anpassungen an die geänderte Begriffsbestimmung des § 2 Z. 45 sowie an das neu gefasste Hauptstück IIIa. als erforderlich (§ 64 Abs. 2 Z. 14a, 15 und 15c). Die Verordnungsermächtigung des § 64 Abs. 2 Z. 15a kongruiert inhaltlich mit den diesbezüglichen baurechtlichen Vorgaben der OIB-Richtlinie 6. § 64 Abs. 2 Z. 15b stellt eine Verordnungsermächtigung für eine aus statistischen und energiepolitischen Gründen zweckmäßige automationsunterstützte Erfassung, Übermittlung und Verwendung von - mit Ausnahme der Daten des jeweiligen Ausstellers bzw. der jeweiligen Ausstellerin des Energieausweises - nicht personenbezogenen Daten von Energieausweisen dar.

 

Zu Art. II (In-Kraft-Treten):

Abs. 1 enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmung.

Abs. 2 enthält eine Übergangsbestimmung für laufende Verfahren.

Besondere Bestimmungen sind für die Vorlage eines Energieausweises im Fall einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes (Abs. 3), für den verpflichtenden Aushang des Energieausweises in Gebäuden (Abs. 4) und für die Geltungsdauer nach den bisherigen Vorschriften ausgestellter Energieausweise (Abs. 5) vorgesehen.

Der Bauausschuss beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008) beschließen.

Linz, am 17. Jänner 2008

Bernhofer Weinberger
Obmann Berichterstatter

Landesgesetz,mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird(Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 103/1998, 60/2001, 114/2002 und 97/2006 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

a. Die Überschrift des IIIa. Hauptstücks lautet:

 

"IIIa. HAUPTSTÜCK

Energieeinsparung und Wärmeschutz"

b. Die Eintragung zu § 39a lautet: "§ 39a Allgemeine Anforderungen".

c. Die Eintragung zu § 39c lautet: "§ 39c Rauch- und Abgasfänge".

d. Die Eintragung zu § 39d lautet: "§ 39d Energieausweis".

e. Die Eintragungen zu den §§ 39e bis 39g lauten: "Entfallen".

 

2. § 2 Z. 28a entfällt.

 

3. Im § 2 wird folgende Z. 30a eingefügt:

"30a. Konditionierte Gebäude: Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditionierte Gebäude können Gebäude als Ganzes oder Teile des Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;"

 

4. Im § 2 Z. 45 wird das Wort "Heizungsanlage" durch das Wort "Wärmebereitstellungsanlage" und das Wort "erzeugt" durch das Wort "bereitgestellt" ersetzt.

 

5. Im § 6 Abs. 3 wird das Zitat "Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2" durch das Zitat "Abs. 1 Z. 3 und 3a sowie Abs. 2" ersetzt.

 

6. Der Beistrich am Ende des § 24 Abs. 1 Z. 3 wird durch das Wort "sowie" ersetzt; das Wort "sowie" nach der Z. 4 wird durch einen Punkt ersetzt; die Z. 5 entfällt.

 

7. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend davon sind für einen Betriebsbau, bei dem es sich gleichzeitig auch um ein Hochhaus handelt, nur die Betriebsbauten betreffenden Bestimmungen anzuwenden."

 

8. Im § 32 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ", ausgenommen Betriebsbauten in isolierter Lage,".

 

9. Die Überschrift des IIIa. Hauptstücks lautet: "IIIa. HAUPTSTÜCK: Energieeinsparung und Wärmeschutz".

 

10. Die §§ 39a bis 39d lauten:

"§ 39a

Allgemeine Anforderungen

(1) Gebäude und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gebäudes; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1. Art und Verwendungszweck des Gebäudes;

2. die Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; dabei sind insbesondere ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden;

3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.

(3) Gebäude mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen sind im Fall des Neubaus möglichst so zu planen und zu situieren, dass ihre Energieversorgung so weit wie möglich durch Ausnutzung der Sonnenenergie erfolgen kann.

 

§ 39b

Wärmeversorgung

(1) Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend beheizbar einzurichten.

(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben, sofern für diese Gebiete die Errichtung einer zentralen Wärmeversorgungsanlage beabsichtigt ist, festlegen,

  1. dass bei der Errichtung einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage eine Anschlussmöglichkeit für den späteren Anschluss an eine zentrale Wärmeversorgungsanlage (wie z.B. Nah- oder Fernwärme) vorzusehen ist;
  2. wie eine solche Anschlussmöglichkeit technisch auszugestalten ist.

 

§ 39c

Rauch- und Abgasfänge

(1) Rauch- und Abgasfänge sind entsprechend dem Stand der Technik zu planen, zu errichten und zu erhalten, wobei insbesondere ein wirksamer Brandschutz und ein möglichst geringer Energieverbrauch erzielt werden sollen sowie die Interessen der Luftreinhaltung zu beachten sind.

(2) Beim Neubau von Wohngebäuden und beim Einbau von Wohnungen in bestehende Gebäude mit einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage oder einer sonstigen Heizung, die Rauchfänge für die einzelnen Wohnungen nicht erfordert, sind - soweit nicht eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist (§ 64 Abs. 2 Z. 14a) - Rauchfänge zu errichten, die die Beheizung wenigstens eines Wohnraums in jeder Wohnung ermöglichen.

 

§ 39d

Energieausweis

(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes ist je nach Verwendungszweck von qualifizierten und befugten Personen ein Energieausweis zu erstellen.

(2) In Bauten für größere Menschenansammlungen mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von über 1.000 m² ist vom Eigentümer oder von der Eigentümerin ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. Der Energieausweis ist nach Ablauf von zehn Jahren nach seiner Ausstellung zu erneuern; er ist bereits vor Ablauf dieser Frist zu erneuern, wenn wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen.

(3) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:

1. Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

2. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

3. Gebäude, die nicht konditioniert werden;

4. Gebäude, für die die Summe der Heizgradtageszahl (HGT12/20) der Monate, in denen eine Nutzung vorgesehen ist, nicht mehr als 680 Kelvintage (Kd) beträgt;

5. Gebäude für Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen der überwiegende Anteil der Energie für die Raumwärme (Heizung) durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar beim Betrieb des Gebäudes entsteht;

6. freistehende Gebäude und Zubauten mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von höchstens 50 m²;

7. Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen (provisorische Gebäude), mit einer geplanten Nutzungsdauer von nicht mehr als zwei Jahren.

(4) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung."

 

11. Die §§ 39e bis 39g entfallen.

 

12. Im § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge "des II. und III. Hauptstückes" durch die Wortfolge "der Hauptstücke II. bis IIIa." ersetzt.

 

13. Im § 64 Abs. 2 Z. 12 entfällt die Wortfolge "sowie Lüftungs- und Klimaanlagen".

 

14. Im § 64 Abs. 2 Z. 14a wird das Wort "Heizungsanlage" durch das Wort "Wärmebereitstellungsanlage" sowie der Klammerausdruck "(§ 39b Abs. 3)" durch den Klammerausdruck "(§ 39c Abs. 2)" ersetzt.

 

15. Im § 64 Abs. 2 Z. 15 wird der Klammerausdruck "(§ 39e)" durch den Klammerausdruck "(§ 39c Abs. 1)" ersetzt.

 

16. § 64 Abs. 2 Z. 15a lautet:

"15a. - insbesondere auch zur Umsetzung der baurechtlichen und bautechnischen Aspekte der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003 sowie der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 - die Anforderungen an

1. den Heizwärme- und Kühlbedarf (einschließlich Berechnungsmethoden),

2. den Endenergiebedarf,

3. wärmeübertragende Bauteile,

4. die Vermeidung von Wärmebrücken,

5. die Luft- und Winddichte,

6. den sommerlichen Überwärmungsschutz,

7. die Errichtung einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage und

8. die Form, den Inhalt und die Befugnis zur Ausstellung des Energieausweises sowie erforderlichenfalls die Kosten für seine Ausstellung;"

 

17. § 64 Abs. 2 Z. 15b lautet:

"15b. die automationsunterstützte Erfassung, Übermittlung und Verwendung nicht personenbezogener Daten von Energieausweisen (§ 39d) sowie der Daten des Ausstellers oder der Ausstellerin des Energieausweises zur Verfolgung statistischer und energiepolitischer Zwecke;"

 

18. § 64 Abs. 2 Z. 15c entfällt.

 

19. Im § 66 entfallen die Bezeichnung "(1)" sowie Abs. 2.

 

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(3) Im Fall einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes ist ein Energieausweis (§ 39d) erst ab dem 1. Jänner 2009 zu erstellen.

(4) An im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehenden Gebäuden im Sinn des § 39d Abs. 2 ist der Energieausweis bis spätestens 1. Jänner 2009 auszuhängen.

(5) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften ausgestellte Energieausweise gelten bis höchstens zehn Jahre nach dem Datum der Ausstellung als Energieausweise im Sinn dieses Landesgesetzes.

(6) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.